Satzung

Vereinssatzung



§ 1


Name, Sitz und Zweck des Vereins


  1. Der Verein „ I N T E R A K T I V - Generationen füreinander Oberursel e.V.“ mit Sitz in 61440 Oberursel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. eingetragen.

  3. Zweck des Vereins ist
  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  5. die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zum Personenkreis des § 53 AO gehören und
  6. die Förderung der Bildung und Erziehung.

  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  8. Besuchsdienste bei alten und hilfsbedürftigen Personen, Entlastung pflegender Angehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zum Personenkreis des § 53 AO gehören,
  9. Begleitung von alten und hilfsbedürftigen Personen z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen,
  10. Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus,
  11. Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen,
  12. Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe,
  13. Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren,
  14. Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen,
  15. Senioren-, Bildungs- und Freizeitveranstaltungen für alte und hilfsbedürftige Menschen.

  16. Der Verein ist parteipolitisch neutral und an keine religiöse Weltanschauung gebunden. Er tritt nicht in Konkurrenz zu ambulanten Diensten und anderen Senioreneinrichtungen in der Stadt Oberursel.

 


§ 2


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 


§ 3


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 


§ 4


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5


  1. Der Verein erfüllt seine satzungsgemäßen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.

  2. Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze keine finanzielle Vergütung, sondern angemessene Zeitgutschriften, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben werden und auf der Grundlage eines Punktesystems erfolgen. Die Zeitgutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 1 der Satzung eingelöst werden.

  3. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen ist die Mitgliedschaft.

  4. Einzelheiten dieser Bestimmungen regelt die Geschäfts­ordnung, welche Bestandteil der Satzung ist.



§ 6


Mitgliedschaft


  1. Ordentliche Mitglieder können werden:

  2. alle natürlichen Personen,
  3. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,
  4. rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen.

    Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist Wohnsitz bzw. Sitz in Oberursel.

  5. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt ist mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
  7. durch Tod,
  8. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung,
  9. durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr,
  10. durch Aufgabe des Wohnsitzes bzw. Sitzes in Oberursel,
  11. durch Ausschluss. Der Ausschluss wird vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes ausgesprochen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung im Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

  12. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinsangehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.

  13. Wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz wechselt und am Wohnsitz die Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt, der dieselben oder ähnliche Zwecke wie der Verein „Interaktiv – Generationen füreinander Oberursel e.V.“ verfolgt, können in Oberursel erworbene Zeittaler(§5 Abs. 2) im Verein des neuen Wohnsitzes angerechnet werden, sofern zwischen beiden Vereinen eine entsprechende Übereinkunft getroffen worden ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Wohnsitzwechsel nach Oberursel erfolgt.



§ 7


Ehrenmitglieder und Ehrungen


Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben, wenn eine Mitgliederversammlung zustimmt. Ehrenmitglieder haben alle satzungsmäßigen Rechte, von der Beitragspflicht sind sie befreit.

 


§ 8


Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die Beiträge bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern.



§ 9


Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 


§ 10


Mitgliederversammlung


  1. Jährlich findet im ersten Quartal des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Brief oder per E-Mail einzuladen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

  3. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vorher schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden und begründet sein.

  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:

  6. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahl des neuen Vorstandes
  9. Bestellung von zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Es wird jeweils ein neuer Kassenprüfer/ eine neue Kassenprüferin gewählt, der/die diese Funktion zwei Jahre ausübt. Jedes Jahr scheidet einer/eine der Kassen­prüfer/innen aus.
  10. Verabschiedung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes,
  11. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  12. Satzungsänderungen,
  13. Entscheidung über die eingereichten Anträge
  14. Auflösung des Vereins

  15. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

  16. Die ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außer­ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Eine Vertretung juristischer Personen und rechtsfähiger Perso­nenvereinigungen mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

  17. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  18. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

  19. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  20. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterschreiben und vom/ von der ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.



§ 11


Vorstand


  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt

  2. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
  3. eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
  4. die Kassenverwalterin oder den Kassenverwalter
  5. bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzer.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu zweit gemeinsam.

  6. Vorstandssitzungen können real oder virtuell stattfinden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Zu Vorstandssitzungen ist in der Regel zehn Tage vorher schriftlich einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.

  8. Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds einzelne Vorstandsmitglieder abberufen; diese scheiden sofort aus ihrem Amt aus.

  9. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

  10. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter von dem/von der Protokollführer/in. Diese Niederschrift ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

  11. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.



§ 12


Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für soziale Zwecke innerhalb der Stadt Oberursel verwenden muss.


 


Oberursel, den 21. Oktober 2021


 

Jutta Ibert                     Maria Luise Denker       


1. Vorsitzende             Schriftführerin


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